Schutzimpfungen
Schutzimpfungen sind ein wichtiger Bestandteil zum Erhalt der Gesundheit – die GKV leistet einen wichtigen Beitrag.
Alle in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten haben einen Anspruch auf Schutzimpfungen. Das begründen die Schutzimpfungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die diese Schutzimpfungen auch in den Leistungskatalogen der gesetzlichen Krankenversicherungen festgehalten haben. Die Empfehlungen für die Schutzimpfungen kommen von der STIKO, die Ständige Impfkommission. Auch ein Beschluss zur Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen und Frauen zwischen 12 und 17 Jahren gehört mittlerweile (erst seit wenigen Jahren) zu den Impfleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Das Infektionsschutzgesetz besagt im § 2 Nr. 9, dass alle gesetzlich Krankenversicherten einen Anspruch auf Schutzimpfungen haben. Davon sind allerdings jene Schutzimpfungen ausgenommen, die durch einen Auslandsaufenthalt – beruflich wie privat – durchgeführt werden, es sei denn, die öffentliche Gesundheit würde mit der Impfung vor einer Einschleppung geschützt.
Eine Zuzahlung entsteht für das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung für Schutzimpfungen nicht. Folgende Schutzimpfungen enthält der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung: Kinderlähmung bis zum 17. Lebensjahr, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, HIB (Haemophilus Influenzae Typ B), Keuchhusten, für Kinder und Jugendliche auch Hepatitis B, Windpocken, Pneumokokken und Meningokokken (jeweils bis zum zweiten Lebensjahr), Influenza (ab dem 60. Lebensjahr) und Gebärmutterhalskrebs; wie oben bereits erwähnt vom 12. bis zum 17. Lebensjahr.
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