Mutterschaftsgeld

Welche Leistungen stehen Müttern von Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt zu?

Das Mutterschaftsgeld ist geregelt im Sozialgesetzbuch. Danach erhält eine Frau, die in der gesetzliche Krankenversicherung ist, für sechs Wochen vor der Geburt und acht oder 12 Wochen nach der Geburt das Mutterschaftsgeld. Dabei schwankt die Höhe zwischen mindestens 1,78 Euro bis höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Das bedeutet: Zwischen 53,40 Euro und 390 Euro monatlich.

Wenn das Nettoeinkommen der gesetzlich Versicherten binnen der letzten drei Monate höher ausfiel als das Mutterschaftsgeld, muss für die Differenz der Arbeitgeber aufkommen. Allerdings wird das Erziehungsgeld, fällig zur Geburt des Kindes, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Ein Höchstbetrag von zehn Euro wird pro Kalendertag angerechnet, wenn das Erziehungsgeld 13 Euro beträgt. Auch alle auf beamten- und soldatenrechtlich zurückzuführende Bezüge werden angerechnet. Hat die Mutter schon Kinder, wird dieses Mutterschaftsgeld nicht auf das Erziehungsgeld dieser Kinder angerechnet.

Ein Beispiel: Das Mutterschaftsgeld beträgt 380 Euro, das Erziehungsgeld 300 Euro. Die Auszahlung beträgt 80 Euro. Für die gesetzliche Krankenversicherung besteht während der Zeit, in der Erziehungs- und Mutterschaftsgeld gezahlt wird, Beitragsfreiheit.

In der Elternzeit muss kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden, vorausgesetzt, dass keine Teilzeitregelung besteht. Auch während der Elternzeit besteht, wenn Mutterschaftsgeld gewährt wurde, Beitragsfreiheit. Jetzt wird es kompliziert: Die Voraussetzungen, um überhaupt Mutterschaftsgeld zu bekommen, sind, dass man zwischen dem 10. und dem 4. Monat vor dem Entbindungstermin entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied gewesen sein muss oder in einem Arbeitsverhältnis stand, und zwar für mindestens 12 Wochen.

Ein Beispiel soll es erläutern: Angenommen, der Entbindungstermin ist im Dezember. Man rechnet vom Dezember einmal vier Monate und einmal zehn Monate zurück und kommt auf den August und auf den Februar. Hat man also zwischen Februar und August mindestens 12 Wochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden oder war Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, hat man Anspruch auf das Mutterschaftsgeld.

 

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