Medizinische Rehabilitation

Um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, kann eine Rehabilitationsmaßnahme nötig sein – was wird dafür gezahlt?

Die Träger einer Rehabilitation können die Renten- oder Unfallversicherungen sein, aber auch die Bundesanstalt für Arbeit, die sich mit berufsfördernden Maßnahmen oder auch Übergangsgeld dafür einsetzt, dass der Versicherte einen Einstieg ins Arbeitsleben wieder findet. Alle erforderlichen, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und ökonomischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Rehabilitanden wiederherzustellen oder um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen werden hier geregelt, damit dieser Versicherte langfristig und dauerhaft neu eingegliedert werden kann.

Nicht willkürlich dürfen die Träger der Rehabilitationsmaßnahmen dabei agieren, sondern müssen die Eignung, den Beruf und natürlich auch die Neigungen der Rehabilitanden berücksichtigen – so es angemessen erscheint. Versicherungspflicht besteht auch für einen Rehabilitanden, egal, ob er Übergangsgeld bezieht oder nicht; wobei die Mitgliedschaft der Versicherten bestehen bleibt, wenn bereits während der Reha Übergangsgeld bezahlt wird.
Dabei beginnt die Versicherungspflicht mit der Aufnahme einer Maßnahme zur Eingliederung ins Berufsleben und endet durch die Beendigung der jeweiligen Maßnahme. Wird allerdings das Übergangsgeld weitergezahlt, endet die Versicherungspflicht mit dem Tag, wo auch die Zahlungen enden.

Im Jahre 2006 wurden übrigens 303 Millionen Euro aufgebracht – für Rehabilitationsmaßnahmen, Gesundheitsfestigung und Prävention sowie Verhütung von Krankheiten.