Krankengeld

Werden Kinder krank, hat die gesetzliche Krankenkasse dafür besondere Regelungen vorgesehen und festgehalten.

Der Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht durch die Arbeitsunfähigkeit, bei der stationäre Maßnahmen vorgenommen werden oder wenn der Arzt feststellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist. Der Versicherte hat die Pflicht, die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit umgehend der GKV mitzuteilen. Hat der Versicherte Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, entsteht der Leistungsanspruch der GKV erst, wenn die Lohnfortzahlung endet – in der Regel ab der siebten Woche.

Ist die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt, sorgen stationäre Aufenthalte für Arbeitsunfähigkeit, muss ein Kind betreut werden oder wurde eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen, entsteht Leistungsanspruch.

Bezieht der Versicherte Mutterschafts-, Verletzten-, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch erlischt, wenn man nach einem unbezahlten Urlaub erkrankt. Hier folgt in der Regel die sechswöchige Lohnfortzahlung der Arbeitgeber und die GKV ist anschließend nicht zur Leistungserbringung verpflichtet; es sei denn, der Patient ist familienversichert. Wurde allerdings die Arbeit nach dem unbezahlten Urlaub wieder angetreten, besteht Leistungsanspruch. Der Leistungsanspruch endet nach 78 Wochen binnen drei Kalenderjahren für dieselbe Krankheit und jenen, die aus der Krankheit folgen.

Anschließend besteht der Verdacht auf Erwerbsunfähigkeit; diese Rente sollte entsprechend rechtzeitig beantragt werden. Für den Übergang kann Arbeitslosengeld beantragt werden. Auch wenn eine Rente ausbezahlt wird, endet der Leistungsanspruch. Wurden Renten oder andere Leistungen während des Krankengeldbezuges gewährleistet, wird diese um die Höhe des Krankengeldes gemindert.

70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 Prozent des Nettoeinkommens werden als Krankengeld bewilligt. Der Wert mindert sich um den Anteil der Sozialversicherungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat. Zur Berechnung werden die letzten drei Monate herangezogen; wurden hier Überstunden geleistet, wird das Überstundengeld angerechnet. Andersherum wird die Leistung nicht gemindert, wenn aufgrund einer Krankheit beispielsweise weniger Gehalt gezahlt wurde.