Kinderkrankengeld

Werden Kinder krank, hat die gesetzliche Krankenkasse dafür besondere Regelungen vorgesehen und festgehalten.

Wenn ein Kind erkrankt und keine betreuenden Familienmitglieder daheim bleiben können, werden Mutter oder Vater von der Arbeit freigestellt, um die Betreuung zu übernehmen. Für solch einen Pflegefall müssen Arbeitgeber für bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr und pro Kind die Angestellten freistellen. Für Alleinerziehende erhöht sich diese Freistellung auf 20 Tage.

Währenddessen gibt es eine Lohnfortzahlung zu 100 Prozent vom Arbeitgeber über fünf Tage – unabhängig vom Kindesalter. Sollte das Kind länger als fünf Tage jährlich betreuungsbedürftig sein, gibt es für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, für weitere fünf Tage, Alleinerziehende 15 Tage, das Kinderpflegekrankengeld zu beantragen. Die Pflegebedürftigkeit des Kindes ist von einem Arzt nachzuweisen. Das Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoverdienstes, und wird für Kinder unter 12 Jahren ausbezahlt.

Pro Kalenderjahr ist das Kinderkrankengeld pro Kind auf zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 20 Arbeitstage, begrenzt. Sind Mutter und Vater jeweils gesetzlich krankenversichert, also nicht familienversichert, besteht für jeden Elternteil der Anspruch auf die zehn Tage Abwesenheit und dennoch Lohn- und Gehaltsfortzahlung zu erhalten.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, gelten diese Regelungen für jedes Kind, sind aber auf insgesamt 25 Arbeitstage, 50 Tage bei Alleinerziehenden, jährlich begrenzt. Allerdings zieht die GKV jeweils die fünf Tage, die der Arbeitgeber übernimmt, ab. Bevor die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen erbringt, muss der Arbeitgeber seiner Leistung nachkommen. Ausnahmen bilden Tarifverträge, die die Klausel enthalten, dass Lohn- und Gehaltsfortzahlungen nicht nachgekommen wird.

Anspruch auf die Leistung besteht ab dem ersten Tag des Fortbleibens von der Arbeitsstelle. Egal, wie viele Stunden die Arbeitszeit beträgt, wird das Kinderkrankengeld für Arbeitstage gewährt, daher ist es nicht möglich, eine Teilzeitregelung aufrechnen zu lassen. Die Regelung gilt übrigens auch für Arbeitslose, die aufgrund der Betreuung keiner Arbeitssuche nachgehen können.