Kieferorthopädische Behandlung
Patienten der Kieferorthopädie sind häufig Kinder. Wie sehen eigentlich die kassenärztlichen Leistungen dafür aus?
Seit dem Jahre 2004 gilt die KIG-Reform. KIG steht für Kieferorthopädische Indikations-Gruppen. Alle gesetzlichen Krankenkassen und Kieferorthopäden müssen sich an diese Reform halten, die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegte Richtlinien enthält. Diese Richtlinien besagen, dass fünf Schwierigkeitsgruppen eingeteilt wurden, um die Behandlungen besser zu beurteilen. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht ab der Schwierigkeitsstufe drei Leistungspflicht. Die ersten beiden Stufen kann der Versicherte durch eine private Versicherung absichern.
Die Gesetzesschrift besagt, dass die Leistungen wirtschaftlich und zweckmäßig sowie ausreichend sein müssen. Leistungen, die das Maß der Notwendigkeit übersteigen, können Versicherte für sich nicht beanspruchen, die Kieferorthopäden dürfen solche Leistungen nicht erbringen und die gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen diese Leistungen nicht bezahlen. Es besteht nur ein Anspruch, wenn die Versorgung zu den medizinisch begründeten Indikationsgruppen gehört.
Dazu zählen Fehlstellungen der Zähne oder vom Kiefer, wenn sie das Atmen, Sprechen, Kauen oder Beißen beeinträchtigen oder eine Beeinträchtigung droht. Diese Übernahme der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen gilt nicht für die mit einer Behandlung im Zusammenhang stehenden Leistungen, also das Röntgen, beispielsweise. 20 Prozent hat der Versicherte an Selbstbehalt zu leisten, 80 Prozent übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen. Befinden sich im selben Haushalt des Versicherten Kinder, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ab dem zweiten Kind ein Selbstbehalt von zehn Prozent geleistet werden.
Die Kassenärztliche Vereinigung und die Kieferorthopäden rechnen die entstandenen Kosten miteinander ab. Dabei werden bereits gezahlte Leistungen abgezogen. Der Patient hat vorerst die Kosten auszulegen und bekommt sie nach abgeschlossener Behandlung, die im medizinischen Behandlungsplan festgehalten sind, zurückerstattet. Nicht nur die Behandlung gehört zur Rückerstattung, sondern auch die Retentionsphase. Das bedeutet, dass die Zähne erst in die neue Position gebracht werden müssen, bevor die gesetzlichen Krankenkassen von einer abgeschlossenen Behandlung sprechen.
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