Hilfsmittel
Ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung hat unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfsmittel.
Nur, wenn Hilfsmittel im Leistungskatalog der GKV mit Hilfsmittelnummer aufgeführt sind, übernehmen die Krankenversicherungen die Kosten der Hilfsmittel. Daher empfiehlt es sich, in Zusammenarbeit mit Ärzten oder den Sanitätsfachhändlern jene Hilfsmittel zu erhalten, die im Leistungskatalog aufgeführt sind. Die Hilfsmittelhersteller haben sich angepasst und ihre Kataloge mit den Hilfsmittelnummern versehen.
Der behandelnde Arzt stellt ein Rezept aus. Dabei ist es wichtig, dass das Hilfsmittel genau bezeichnet wird – im Zweifelsfall unbedingt den Arzt darauf ansprechen. Außerdem sollen alle Funktionen, die das Hilfsmittel haben soll, beschrieben werden. Im Idealfall schreibt der Arzt die Hilfsmittelnummer mit auf das Rezept. Ein Rezept mit der Bezeichnung „Rollstuhl“ ist ungenügend. „Rollstuhlart wie Hilfsmittelnummer XY oder Modell XY des Herstellers XY“ wäre passender und genauer zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Bezeichnung sollte sich im Hilfsmittelkatalog wieder finden können und auf dem Rezept sollte in wenigen Sätzen der Gebrauch und der Grund für die Verordnung festgehalten werden.
Diverse Krankenkassen haben Verträge mit Sanitätshäusern oder Apotheken geschlossen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, diese Vertragspartner zu nennen, denn nur hier darf das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung seine Hilfsmittel beziehen. Auf Antrag kann eine andere Firma beauftragt werden, wenn beispielsweise eine individuelle Anpassung nötig ist und die Hilfsmittel der Vertragspartner nicht zumutbar sind. Allerdings müssen Mehrkosten, die entstehen, per Selbstbehalt vom Versicherten gezahlt werden!
Den vertraglich vereinten Hilfsmittelpreis trägt die Krankenversicherung; sämtliche Mehrkosten werden vom Versicherten getragen. Auch Folgekosten – sollten Reparaturen nötig werden – sind vom Versicherten selbst zu tragen. Für einige Hilfsmittel zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht den tatsächlichen Preis, sondern eine Festpreispauschale. Die entstehende Differenz trägt wieder der Versicherte. Alles, was die Versicherung zahlt, bleibt Eigentum selbiger! Wird es nicht mehr benötigt, muss es zurückgegeben werden. Allgemeine Zuzahlungen, wie bei allen anderen Kassenleistungen, bleiben auch bei Hilfsmitteln bestehen.
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