Empfängnisverhütung
Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung für Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch oder Sterilisation?
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet in einem gewissen Rahmen und unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für Empfängnisverhütung, für einen Schwangerschaftsabbruch oder auch für eine Sterilisation. Allerdings wird dies nicht mehr direkt über die gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt, sondern über Steuern ausgeglichen.
Vor der letzten Gesundheitsreform hatten alle unter 20-Jährigen einen Anspruch auf die Übernahme der Leistungen für die Empfängnisverhütung (ausschließlich Präparate, keine Kondome). Diese Regelung gilt auch heute noch. Für über 20-jährige Patienten ist allein die Prävention zur Schwangerschaftsverhütung in den Leistungskatalogen der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten; das bedeutet, dass die Besuche bei einem Gynäkologen – bis auf die Praxisgebühr, für die man sich eine Überweisung geben lassen kann – und die Beratung von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Ausgeschlossen sind alle Präparate zur Schwangerschaftsverhütung bei über 20-jährigen Kassenmitgliedern.
Ist hier von einem Schwangerschaftsabbruch die Rede, geht es selbstverständlich nur um rechtlich abgesicherte Abbrüche. Dass rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche zum einen verachtenswert sind, zum anderen von keiner Versicherung gedeckt werden, braucht eigentlich an dieser Stelle nicht gesondert erwähnt werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen unter bestimmten Umständen die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch: Wenn bei der werdenden Mutter gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder bereits vorliegen genauso, wie wenn die Schwangerschaft durch einen Sexualdelikt entstanden ist. Beides ist gesundheitlich (körperlich und psychologisch) nicht tragbar, deshalb tragen die gesetzlichen Krankenversicherungen durch die Steuer diesen Schwangerschaftsabbruch.
Eine Beratung durch einen Gynäkologen oder einen Urologen geht einer Sterilisation bei Frauen und Männern natürlich voraus. Wird dann der Eingriff beschlossen, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Und zwar alles, was dem Eingriff voraus ging, den Eingriff und alles, was im Nachgang fällig wird. Dafür muss keine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Möchte sich ein Patient jetzt sterilisieren lassen, entscheidet sich aber in einigen Jahren um und lässt die Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit wiederherstellen, wird die gesetzliche Krankenversicherung dafür nicht aufkommen.
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