Arzneimittel und Verbandsmittel

Bezahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen eigentlich auch rezeptfreie Arzneimittel oder Verbandsmittel?

Nicht verschreibungspflichtige Arznei sowie Verbandsmittel fallen unter das Arzneimittelgesetz (AMG), welches EU-weit verbindliche Richtlinien für die Herstellung, Zulassung, Prüfung, Verschreibung und den Handel enthält. Arzneimittel allgemein unterscheiden sich in verschreibungspflichtige Arzneimittel (hoch wirksam, hohes Risiko, neue Wirkstoffe), in rezeptfreie Arzneimittel (nur in Apotheken erhältlich) und in freiverkäufliche Mittel (auch in Drogerien erhältlich, beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel).

Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherungen besagt, dass jeder Mensch die Versorgung durch Arzneimittel beanspruchen kann, sobald sie hierzulande eine Zulassung erhalten haben und apothekenpflichtig sind – also sind beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel ausgeschlossen, weil sie keiner Zulassung bedürfen und keiner Apothekenpflicht unterliegen. Dabei dürfen die gesetzlichen Krankenkassen bestimmte Arzneimittel nicht bezahlen. Das betrifft jene Mittel, die zur Bekämpfung von sehr geringen Gesundheitsstörungen an Volljährige ausgegeben werden – beispielsweise Hustensaft – aber auch jene Arzneimittel, die auf der Negativliste stehen. Hier sind die Arznei- und Verbandsmittel aufgeführt, die mithilfe einer Rechtsverordnung als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ausgewiesen wurden.

Auch jene Arzneimittel, die entwickelt wurden, um die Lebensqualität zu erhöhen, und alle Arzneimittel, die rezeptfrei ausgegeben werden, sind von den Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Um die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen zu treffen, müssen Medikamente und Arznei- sowie Verbandsmittel auf ärztliche Verordnung gebraucht werden; sie müssen rezeptpflichtig sein.

In Kliniken und Krankenhäusern stellt sich die Frage nach Zuzahlungen für Medikamente, Arznei- oder Verbandsmittel nicht, weil hier ausschließlich jene medizinischen Mittel verwendet werden, die für die Behandlung medizinisch notwendig sind, also von dem Krankenhaus direkt ausgegeben werden können. Eine Rezeptpflicht besteht hier nicht.

Es obliegt dem behandelnden Arzt, welche Verordnung für den Patienten zweckmäßig, wirtschaftlich und medizinisch notwendig ist, und so wird dieser nur unter diesen Parametern Rezepte ausstellen. Andernfalls gibt ein Arzt Empfehlungen für rezeptfreie Medizin, die der Patient selbst finanzieren muss, ohne Zuschüsse von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.