Zuzahlungsbefreiungen

Unter welchen Umständen kann sich ein Patient aus der gesetzlichen Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen?

Die Zuzahlungen für Medikamente oder medizinisch notwendige Hilfs-, Heil- und Arzneimittel stellt gerade für schwer erkrankte Personen oder für chronisch Kranke eine erhebliche Mehrbelastung dar! Um möglicher Armut oder zu starken Belastungen durch die notwendigen Medikamente zu vermeiden, gibt es die Belastungsgrenzen, die vom Gesetzgeber für die Zuzahlungen auf Medikamente festgelegt wurde. Für chronisch Kranke (Schwerkranke, die sich in Dauertherapie befinden) beträgt diese Belastungsgrenze ein Prozent des Jahresbruttos, für alle anderen zwei Prozent.

Entstehen Kosten darüber hinaus, werden sie von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. Dafür ist ein Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung nötig. Für den Rest des Kalenderjahres ist man bei Erreichen dieser Belastungsgrenze dann zuzahlungsbefreit. Eine von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellte Bestätigung bescheinigt dies und darf beim Arzt und der Apotheke nicht vergessen werden. In der Beweislast steht der Versicherungsnehmer, der sämtliche Einnahmen – auch Gewinne aus Geldanlagen und Renten – belegen muss, um die Zuzahlungsbefreiung zu erhalten. Aus der entstehenden Summe werden die Freibeträge für Kinder (3.648 Euro) und Ehepartner (4.473 Euro) abgezogen. Aus diesem Ergebnis errechnet sich oben erwähnte Belastungsgrenze.

Patienten unter 18 Jahren sind generell zuzahlungsbefreit. Auch Vorsorgeuntersuchungen, die im Leistungskatalog der GKV festgehalten sind und Schutzimpfungen sind zuzahlungsfrei. Auch Angehörige von chronisch Kranken in der Familienversicherung profitieren von den Zuzahlungsbefreiungen der chronisch Erkrankten.

Die Zuzahlungsbefreiungen gelten übrigens nicht für solche Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind oder die generell vom Patienten selbst bezahlt werden müssen, also für Hilfsmittel, wie Brillen oder orthopädische Schuhe, Fahrtkosten, ausgenommen medizinisch notwendige Fahrten für Schwerkranke, 50 Prozent Eigenanteil für die künstliche Befruchtung oder für Sterilisationen, die medizinisch nicht notwendig sind sowie für den Anteil vom Zahnersatz, den der Patient selbst trägt.

Bestehen beim Patienten Zweifel, ob eine Zuzahlungsbefreiung angebracht wäre, sollte dieser sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung erkundigen.