Die Regelversorgung

Die zahnärztlichen Regelungen sorgen immer wieder für Erstaunen. Welche Leistungen bieten gesetzliche Krankenkassen?

Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hat seit 2005 neue Regelungen für die Zahnarztversorgung getroffen. Dabei muss der Zahnersatz zusätzlich versichert werden. Verschiedene Modelle der Krankenzusatzversicherung für Zahnersatz haben sich seither gebildet. Die Bezuschussung von einem Zahnersatz von den gesetzlichen Krankenversicherungen hat sich geändert; seither gibt es „befundorientierte Festzuschüsse“. Für den Patienten hat das den Vorteil, dass er sich die Art der Behandlung aussuchen kann, denn die GKV bezuschusst ausschließlich die Regelversorgung, die für diese zahnärztliche Behandlung nötig ist. Die Höhe der Zuschüsse hat sich aus den Beobachtungen vergangener Jahre ergeben. Daraus wurde ein Mittelwert gebildet, der dem Festzuschuss entspricht.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten einheitliche Zahnersatzversicherungen an. Auch der Betrag ist einheitlich. Es besteht auch die Möglichkeit, eine private Zahnzusatzversicherung abzuschließen, der mindestens die ehemals gesetzlichen Leistungen beinhaltet. In ihrer Tarifgestaltung sind private Zusatzversicherungen frei. Hier gilt: Erst vergleichen, dann unterschreiben! Die gesetzlichen Leistungen, die bis vor 2005 in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten waren, gelten als Standard. Private Versicherungsunternehmen haben diese standardisierten Leistungen meist erweitert und bieten umfassenderen Schutz – hier entsteht für Patienten eine Konfliktsituation: Solange die Zähne gesund sind, reicht ein standardisierter Schutz; wird mehr Umfang benötigt, haben die privaten Versicherungen das Recht, den Versicherten abzulehnen.

Härtefallregelungen bei geringem Einkommen blieben erhalten; die Kosten für die Regelversorgung werden übernommen. Die Zuschusshöhe beträgt in der Regel einen Festzuschuss von 50 Prozent der Kosten, die in der Zuschussfestsetzung festgelegt sind. Weiterhin ist festgehalten, ob und wann einem Patienten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert ist, einen Bonus erhält. Ein Anspruch auf den Bonus entsteht, wenn in einem Bonusheft alle vorgeschriebenen Zahnarztbesuche (Kontrolluntersuchungen einmal im halben Jahr) innerhalb von fünf Jahren lückenlos festgehalten wurden. Der Bonus beträgt eine Erhöhung des Festzuschusses auf 60 Prozent; nach zehn Jahren eine Erhöhung auf 65 Prozent.